In der Ortsgemeinde Hahnheim wurden trotz eines klaren rechtlichen Rahmens, welcher im Kommunalwahlgesetz (KWG) von Rheinland-Pfalz verankert ist, unsere Kandidatinnen und Kandidaten der CDU nur auf Nachdruck und nur zu einem geringen Anteil als Beisitzer berücksichtigt.
Gemäß den Bestimmungen soll bei der Berufung der Wahlhelfer aus dem Kreis der Wahlberechtigten die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 26 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2 KWG). Dies gilt für die Funktionen: Wahlvorstand, Schriftführer und Beisitzer. Die Ortsbürgermeisterin bzw. der Ortsbürgermeister ist für die Bildung des Wahlvorstands zuständig.
In der letzten Legislaturperioden gab es bei der Zusammensetzung des Wahlvorstands nie Probleme.
Wir wünschen uns eine umgehende Klärung dieses Sachverhalts und eine Neubildung des Wahlvorstands, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Integrität und Transparenz des Wahlprozesses sind von größter Bedeutung für die Demokratie in unserer Gemeinde.